Beschäftigtentestung in Unternehmen - Das Wichtigste in Kürze
Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz und der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests stehen Unternehmen vor enormen Herausforderungen. Aktuell wird eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber diskutiert, Testmöglichkeiten zu schaffen. Vorbehaltlich weiterer politischer Beschlüsse finden Sie hier die wichtigsten Informationen im Überblick (Stand 12. April):
Wichtig: Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten möchten, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (im Fall von Dormagen das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss) vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular des NRW-Gesundheitsministeriums zu nutzen.
- Infos zur aufsichtsführenden Person
Soweit die Testung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Corona-Testverordnung ist, muss der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal sicherstellen. Die Personen, die die Vornahme der Selbsttests beaufsichtigen und das Ergebnis bestätigen, müssen in diese Aufgabe eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können.
Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
Die aufsichtführende Person muss entweder durch eine bauliche Barriere oder einen Abstand von mindestens zwei Metern von der sich testenden Person getrennt sein oder die oben aufgeführte persönliche Schutzausrüstung (FFP-2 Maske und Visier) zur Verfügung gestellt bekommen. Es sind Selbsttests der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests zur Eigenanwendung durch Laien entsprechend den Herstellerangaben zu verwenden.
Anforderung und Bescheinigung
Bei der Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht sind bei der Testdurchführung bei mehreren im Raum anwesenden Personen Mindestabstände und Maskenpflicht (außer bei der konkreten Testdurchführung für die sich testende Person) sowie die allgemeinen infektions- und arbeitssschutzrechtlichen Regelungen dringend durchgängig zu beachten. Hierzu sollte ein möglichst großer Abstand in einem geeigneten Raum gewählt und die gemeinsame Verweildauer im Raum auf ein Mindestmaß reduziert werden.- Bescheinigung im Rahmen der Beschäftigtentestung
Unternehmen in NRW, die Mitarbeitertestungen durchführen, können Bescheinigungen über ein negatives Ergebnis ausstellen. Ein Muster für einen solchen Testnachweis stellt das NRW-Gesundheitsministerium bereit. Nur die zur Beaufsichtigung der Selbsttests geschulten Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen.
Im Unternehmen getestete Beschäftigte können ihren Testnachweis auch für Angebote nutzen, bei denen ein bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden muss, etwa beim Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts auf Termin.