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Informationen zur Corona- und Energiekrise - Verordnungen und wirtschaftliche Hilfen im Überblick

In Dormagen übernehmen wir die Funktion des Förderlotsen, versorgen Sie als Gewerbetreibende mit relevanten Informationen in der Energie- und Corona-Krise und stehen Ihnen als Ratgeber in Sachen wirtschaftliche Hilfen zur Seite. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen stetig ergänzten Überblick über häufig gestellte Fragen zu Hilfs- und Förderprogrammen. Bitte kommen Sie auf uns zu - wir unterstützen Sie gerne dabei, den passenden Fördertopf zu finden und kurzfristig entsprechende Anträge zu stellen.

Ab 1. Oktober: Staat macht Unternehmern Auflagen zur Energieeinsparung

Ab dem 1. Oktober 2022 soll in Deutschland angesichts der Gaskrise mehr Energie eingespart werden. Wie das konkret geschehen soll, hat die Bundesregierung in zwei Verordnungen festgelegt. In den Verordnungen geht es darum, kurz- und mittelfristig Heiz- und Lichtenergie einzusparen. Verschiedene Vorgaben betreffen den Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungssektor, u.a.:

  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafteOffenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
     
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
     
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten folgende Mindesttemperaturwerte:

            - Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit à 19 Grad Celsius
            - Körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen à 18 Grad Celsius
            - Mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit à 18 Grad Celsius
            - Mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen à 16 Grad Celsius
            - Körperlich schwere Tätigkeit à 12 Grad Celsius


Einschränkungen gelten auch für die öffentliche Hand. Die Mindesttemperatur für Büros und andere Arbeitsstätten in öffentlichen Gebäuden wird ab Oktober von 20 auf 19 °C abgesenkt. Flure und andere Räume in öffentlichen Gebäuden, in denen nicht gewohnt wird, sollen gar nicht mehr beheizt werden.

Verboten ist es ab Oktober auch, Gebäude oder Baudenkmäler von außen zu beleuchten, ausgenommen Sicherheits- und Notbeleuchtung. Kurzzeitige Kulturveranstaltungen und Volksfeste dürfen beleuchtet werden sowie alle Gelegenheiten, in denen Licht notwendig ist, um den Straßenverkehr zu sichern oder andere Gefahren abzuwehren.

Die komplette Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abrufbar.

Häufige Fragen zur Energieeinspar-Verordnung

Gibt es eine zeitliche Befristung?

Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 wieder außer Kraft. Die Maßnahmen haben damit nur eine temporäre Verbindlichkeit.

Welche Sanktionen greifen bei Zuwiderhandlungen?

Die Verordnung selbst regelt keine Sanktionen. Bei Zuwiderhandlungen gegen Verbote einer Verordnung, also beispielsweise die Beleuchtung eines Gebäudes, kann eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro oder Freiheitsstrafe bei beharrlichem Wiederholen verhängt werden.

Was muss ich als Eigentümer/Vermieter von Gewerbeflächen beachten?

Nichts! Die geregelten Informationspflichten gelten nur für Eigentümer von mindestens 10 Wohneinheiten. Die Herabsetzung der Mindesttemperaturen zum Arbeitsschutz betreffen Arbeitgeber.

Was muss ich als Mieter von Gewerbeflächen beachten?

Die Maßnahmen der Verordnungen sollen Signal- und Vorbildeffekt entfalten und zielen darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Sie können also, müssen aber nicht. Achtung: Auch der gewerbliche Mieter bleibt verpflichtet, durch angemessenes Heiz- und Lüftverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Grundsätzlich das Ordnungsamt. 

Was ist mit der Weihnachtsbeleuchtung an meiner Gewerbeimmobilie?

Die darf leuchten. Das Verbot der „Beleuchtung von Gebäuden“ ist im Titel 2 der Verordnung geregelt und richtet sich damit an die öffentliche Hand bzw. betrifft die Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden. Gleichwohl ist in § 8 EnSikuMaV nicht die Rede von „öffentlichen Gebäuden“, so dass die Regelung auch anders verstanden werden könnte. Ob Weihnachtsbeleuchtung aktuell zeitgemäß ist, muss jeder Eigentümer für sich selbst entscheiden. Weihnachtsmärkte sind als Volksfeste von dem Verbot nicht betroffen.

Was sind Werbeanlagen?

Als „Werbeanlagen“ werden im öffentlichen Baurecht ortsfeste beziehungsweise ortsfest genutzte Anlagen bezeichnet, welche vom öffentlichen Verkehrsraum beziehungsweise von öffentlichen Grünflächen aus sichtbar sind und der Anpreisung, der Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Wenn diese beleuchtet oder lichtemittierend sind, dürfen Unternehmen diese nicht mehr zwischen 22:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Folgetag betreiben.

Muss ich als Arbeitgeber die Raumtemperatur in den Büros verringern?

Nein. Mit der Verordnung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen in Büros auf 19 Grad verringert werden. Es handelt sich lediglich um einen Mindestwert, der (verpflichtend) zu erreichen ist. Arbeitgeber können durch die Verordnung rechtssicher weniger heizen und haben die Möglichkeit, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen. Die Mindesttemperaturen der Arbeitsstätten-VO sind damit temporär ausgesetzt.

Langfristige Maßnahmen bis 2024 für Eigentümer von Gasheizungen

Neben den kurzfristig wirksamen Maßnahmen will der Bund auch mittelfristig Regelungen zur Energiesicherung durchsetzen. Die ab Oktober 2022 geltende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) zielt auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab; hat aber auch eine Wirkung darüber hinaus.

  • So müssen alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
  • Eigentümer von großen Gebäuden mit Gaszentralheizungssystemen müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmeter sowie für große Wohngebäude ab sechs/zehn Wohneinheiten. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter grds. die Kosten.
  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr werden zudem verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.

Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2024.

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