Ab 1. Oktober: Staat macht Unternehmern Auflagen zur Energieeinsparung
Ab dem 1. Oktober 2022 soll in Deutschland angesichts der Gaskrise mehr Energie eingespart werden. Wie das konkret geschehen soll, hat die Bundesregierung in zwei Verordnungen festgelegt. In den Verordnungen geht es darum, kurz- und mittelfristig Heiz- und Lichtenergie einzusparen. Verschiedene Vorgaben betreffen den Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungssektor, u.a.:
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafteOffenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
- Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten folgende Mindesttemperaturwerte:
- Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit à 19 Grad Celsius
- Körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen à 18 Grad Celsius
- Mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit à 18 Grad Celsius
- Mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen à 16 Grad Celsius
- Körperlich schwere Tätigkeit à 12 Grad Celsius
Einschränkungen gelten auch für die öffentliche Hand. Die Mindesttemperatur für Büros und andere Arbeitsstätten in öffentlichen Gebäuden wird ab Oktober von 20 auf 19 °C abgesenkt. Flure und andere Räume in öffentlichen Gebäuden, in denen nicht gewohnt wird, sollen gar nicht mehr beheizt werden.
Verboten ist es ab Oktober auch, Gebäude oder Baudenkmäler von außen zu beleuchten, ausgenommen Sicherheits- und Notbeleuchtung. Kurzzeitige Kulturveranstaltungen und Volksfeste dürfen beleuchtet werden sowie alle Gelegenheiten, in denen Licht notwendig ist, um den Straßenverkehr zu sichern oder andere Gefahren abzuwehren.
Die komplette Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abrufbar.